1 Geltungsbereich und Zielsetzung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Beziehungen zwischen TQM Technical Quality Management GmbH (nachfolgend TQM genannt) und deren Auftraggeber (Kunde). Die Leistungen der TQM umfassen Dienstleistungen und Sachwerte.
Ausgehend von einem erteilten Auftrag und der entsprechenden Auftragsbestätigung durch TQM (inklusive der vom Auftraggeber freigegebenen Designspezifikationen (DS) in Bauvorhaben) bezwecken diese AGB das Stärken der Geschäftsbeziehung zwischen TQM und Kunde, die Sicherstellung der höchstmöglichen Qualität nach Best Practice und des optimalen Kosten-Nutzen-Resultats, das Einhalten gesetzlicher Vorgaben und normativer fachspezifischer Auflagen, sowie das Sicherstellen des Gesamterfolges für alle Beteiligten in der gesamten Tragweite des Life Cycle (GMP, GOP, usw.).
TQM und deren Auftraggeber sind verpflichtet, die örtlichen, kantonalen und eidgenössischen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten, welche am Ort der Leistungserbringung gelten. Abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftform und gegenseitiger Bestätigung zwischen TQM und dem Auftraggeber. Sämtliche Bestimmungen des Kunden inklusive dessen AGB bleiben ausgeschlossen, es sei denn, diese sind ausdrücklich und schriftlich im gegenseitigen Einverständnis zwischen Auftraggeber und TQM vertraglich geregelt.
2 Voraussetzungen zur Leistungserbringung
Der Auftraggeber stellt TQM alle für die Durchführung und Abwicklung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen uneingeschränkt zur Verfügung. TQM ist nicht verpflichtet, Pläne, Berechnungen, behördliche Bewilligungen oder ähnliche Unterlagen des Kunden auf richtige und fachgerechte Berechnung, Erstellung und Ausführung zu überprüfen, noch kann diesbezüglich eine Warnpflicht geltend gemacht werden. TQM ist berechtigt, alle vom Auftraggeber erhaltenen Informationen an Subunternehmer, Lieferanten und Partner von TQM, im Rahmen des erteilten Auftrages, weiter zu geben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Rahmenbedingungen sicher zu stellen und gegenüber TQM zu kommunizieren. Für Bauprojekte sind die Baulichen Voraussetzungen der TQM (BV) verbindlich und integrierter Bestandteil der Vereinbarung. Der Auftraggeber ist grundsätzlich für den Ablad und die Beibringung von Material zum Montageort zuständig und zahlungspflichtig, ebenso für die materialgerechte Lagerung, die Entsorgung von Verpackungsmaterial, das Reinhalten des Montageortes und das Sicherstellen der Bewachung und Zutrittskontrolle. Mit der Auftragsvergabe verpflichtet sich der Kunde gegenüber der TQM, alle Massnahmen zu treffen bzw. aufrecht zu erhalten, die sich positiv auf die Auftragsabwicklung auswirken. Wenn der Auftraggeber seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, ist TQM berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
3 Fristen und Termine
Liefer- und Fertigstellungstermine gelten als verbindlich, wenn sie zwischen Auftraggeber und TQM schriftlich vereinbart sind und solange diese von Faktoren abhängig sind, die TQM aktiv beeinflussen kann. Sämtliche Ansprüche infolge nicht beeinflussbarer Einflüsse wie höherer Gewalt, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferers können nicht geltend gemacht werden.
Für nicht eingehaltene Fristen und Termine, die nachweislich aus Versäumnissen des Auftraggebers bzw. der Subunternehmer / Lieferanten von TQM resultieren, übernimmt TQM keine Haftung. Bei Zusatzleistung oder Abweichungen gegenüber dem bei Auftragsvergabe definierten Leistungsumfangs verschiebt sich der Fertigstellungstermin entsprechend. Der Auftraggeber und TQM haften solidarisch bei offensichtlichem Nichterfüllen der vereinbarten Leistungen durch ein von TQM beauftragtes Unternehmen.
4 Anlieferung / Retouren
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers bzw. dessen Vertretung am Ort der Leistungserbringung. Schadenersatz muss vom Empfänger (Kunden) beim zustellenden Unternehmen beansprucht werden. Der Auftraggeber übernimmt Verantwortung und Kosten für das Abladen, die Einbringung und die Lagerung der Ware und bringt die dazu notwendigen Werkzeuge auf eigene Kosten bei (Stapler, Hubwagen, Warenlift etc.).
Gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung Eigentum der TQM. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und dergleichen sind dem Auftraggeber untersagt. TQM ist berechtigt, das Warenlager des Käufers zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten. Bei Zahlungsverzug können sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden.
Bei Falschlieferungen oder Lieferungen von mangelnder Qualität muss eine Mängelanzeige an TQM erfolgen, spätestens 5 Tage nach erfolgter Lieferung. Für das Überprüfen der gelieferten Ware ist der Auftraggeber verantwortlich. Eine Retoure, die nicht nach Vorgabe von TQM und mit schriftlichem Einverständnis von TQM erfolgt, wird zurück gewiesen.
5 Zahlungsbedingungen und Preisgestaltung
Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto, nach dem Rechnungsdatum. Abzüge können nur geltend gemacht werden, wenn diese in der Auftragsbestätigung oder in einem Vertrag schriftlich vereinbart sind. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nach einer erfolgten Mahnung werden auf den offenen Betrag Verzugszinsen mit 5% pro Jahr erhoben. Bei Zahlungsverzug ist TQM berechtigt, unter Kostenfolge für den Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise zurück zu halten.
Beanstandungen aller Art sind schriftlich, spätestens in 5 Tagen nach Rechnungsstellung, bei TQM einzureichen. Diese berechtigen nicht zur Verlängerung des Zahlungsziels oder zu anderen Abweichungen vom Auftrag.
TQM ist berechtigt, vom Auftraggeber entsprechende Sicherheiten und Informationen einzuholen oder dazu Drittfirmen mit einzubeziehen. Die Zahlungskonditionen der TQM (ZK) sind integrierter Bestandteil von Vereinbarungen, die den Umfang einer einfachen Auftragsbestätigung übersteigen.
Preisänderungen für Dienstleistungen und Waren bleiben vorbehalten. Von TQM gestellte Offerten gelten als vertraulich und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der TQM vom Auftraggeber nicht weiter verwendet werden. Mit der Auftragserteilung durch den Kunden gilt eine Offerte als verbindlich. Detailabklärungen, neue Kundenwünsche oder fehlerhafte bzw. nicht ausreichende Informationen können jederzeit Preisanpassungen, Planungs- oder Ausführungsänderungen nach sich ziehen. Diese gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieses Risiko wird von TQM in grösseren Projekten reduziert durch eine Design Specification (DS), die vom Auftraggeber schriftlich freigegeben wird und die Ausführung abschliessend definiert.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller ausstehenden von TQM gestellten Rechnungen bleiben alle Dokumente, Anlagen, Systeme und Komponenten uneingeschränktes Eigentum der TQM. Eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
6 Haftung und Gewährleistung
Nach der Fertigstellungsanzeige eines Gewerks durch TQM erfolgt die Abnahme zwischen Auftraggeber und TQM und wird mit dem Abnahmeprotokoll einmalig festgehalten. Nutzen und Gefahr gehen mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Die Gewährleistungs- und Verjährungsfrist für Mängel beginnt mit dem Tag der Abnahme. Bei Inbetriebnahme durch den Auftraggeber gilt das Gewerk als abgenommen.
Nach angezeigter Fertigstellung durch TQM werden die durchgeführten Arbeiten vom Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen abgenommen. Erkennbare Mängel, Fehler oder Schäden müssen gegenüber TQM unverzüglich geltend gemacht werden. Forderungen können später als 20 Tage nach dem Abnahmedatum nicht mehr an TQM gestellt werden.
Versteckte Mängel an der erbrachten Leistung, die nachweislich erst nach der Abnahme auftreten bzw. erkannt worden sind, können innerhalb einer Frist von einem Jahr schriftlich bei TQM geltend gemacht werden. Eine darüber hinausgehende Frist bedarf zwingend einer vertraglichen Regelung in Schriftform.
Geringfügige Abweichungen, insbesondere Oberflächenbeschaffenheit, Farbtöne oder Konstruktionen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen gelten nicht als Mangel.
Die Gewährleistungsfrist für Reinraumanlagen beträgt fünf Jahre, auf Verschleissmaterial und bewegliche Teile maximal 2 Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der Leistung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind falsche Bedienung durch das Personal, aussergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse und höhere Gewalt. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn der Auftraggeber Reparaturen oder Änderungen ohne schriftliche Zustimmung der TQM durchführt bzw. Arbeiten ohne Einverständnis von TQM durch Dritte durchgeführt werden. Ohne TQM-Qualifizierungsvereinbarung mit Abschluss einer integrierten Service- und Wartungsvereinbarung entfällt jegliche Gewährleistung.
Schadensansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von TQM oder eines Subunternehmers / Lieferanten beruhen. In keinem Fall können Ansprüche auf Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn geltend gemacht werden.
TQM behält sich das Recht vor, technische Verbesserungen und durch Weiterentwicklung bedingte Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Es besteht keine Verpflichtung, Konstruktionsänderungen oder technische Verbesserungen an bereits ausgelieferten Geräten und Anlagen vorzunehmen.
7 Geheimhaltung und Datenschutz
Der Auftraggeber und die TQM verpflichten sich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig Stillschweigen zu bewahren. Entsprechende Inhalte müssen als solche bekannt sein. Übergebene Unterlagen werden im Interesse des Vertragspartners und im Rahmen der vereinbarten Leistung verwendet. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass auch personenbezogene Daten, im Besonderen zur Erfüllung behördlicher Auflagen, an Subunternehmer, Lieferanten und Partner weiter gegeben werden dürfen.
Es wird auf Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verwiesen. Die Pflicht zu strengster Geheimhaltung besteht insbesondere auch für jene Daten und Informationen, welche unter den Schutzbereich des Bundesgesetzes über den Datenschutz fallen.
Zeichnungen, technische Beschreibungen und alle übrigen Unterlagen bleiben Eigentum der TQM und dürfen an Dritte nur mit Erlaubnis der TQM weiter gegeben werden. Dies gilt nicht für allgemein bekannte und öffentlich zugängliche Informationen. Alle eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Plänen, Zeichnungen und übrigen Unternehmens-unterlagen behält sich TQM uneingeschränkt vor.
8 Schlussbestimmungen
Amt-, Verhandlungs-, Vertrags- und Korrespondenzsprache ist Deutsch. Sprachen wie Französisch und Englisch können in Absprache mit TQM beigezogen werden. Bei sprachlichen Unklarheiten und Missverständnissen gilt die Auslegung in deutscher Sprache.
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand liegt am Hauptsitz der TQM.
Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Es soll anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung gelten, die dem gewollten Zweck entspricht.